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   RG, 15.06.1936 - IV 25/36   

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https://dejure.org/1936,419
RG, 15.06.1936 - IV 25/36 (https://dejure.org/1936,419)
RG, Entscheidung vom 15.06.1936 - IV 25/36 (https://dejure.org/1936,419)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1936 - IV 25/36 (https://dejure.org/1936,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Vorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO. auf eine nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgende Erweiterung des Berufungsantrags anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 619/80

    Hemmung der Rechtskraft - Erweiterung der Berufungsanträge - Antragstellung in

    In der Regel tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge deshalb nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sie sich nur im Rahmen der Berufungsbegründung halten (vgl. RGZ 56, 31; 130, 229; 151, 318; RG JW 1930, 3549; BGHZ 7, 143, 144; 12, 52, 67; BGH LM § 519 ZPO Nr. 41; OLG München NJW 1966, 1082; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 519 Anm. C II b 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 39. Aufl. § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 519 Anm. 3 Nr. 1; Zöller/Schneider ZPO 12. Aufl. § 519 Anm. VI 1 c; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 138 II b; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 41).
  • BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59

    Feldstecher

    Den von der Berufungsbegründung handelnden Formvorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO war bereits mit der fristgerecht erfolgten Einreichung des Schriftsatzes der Kläger vom 8. Juli 1959 genügt, der sowohl einen Berufungsantrag als auch Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO enthielt; auf eine - auch nach Ablauf der Begründungsfrist und Einreichung der Berufungsbegründung noch zulässige - Erweiterung des Berufungsantrags, wie die Kläger sie hier mit der Stellung des Veröffentlichungsantrags in der Verhandlung vom 6. Oktober 1959 vorgenommen haben, sind die Vorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht anwendbar (RGZ 151, 318; RG JW 1930, 144 Nr. 21; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 136 II 2 a).
  • BGH, 09.12.1960 - I ZR 77/60

    Behandlung von Patienten der Fachgebiete Geburtshilfe und Frauenkrankheiten -

    Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der Kläger diesen Berufungsantrag in zulässiger Weise (vgl. Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 136 unter II 2 a; Wieczorek a.a.O. Anm. C II b 3 zu § 519 ZPO; RGZ 151, 318; RG JW 1930, 144; OLG Breslau JW 1926, 1603) dadurch auf den ganzen Streitgegenstand erweitert hat, daß er die in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1960 angekündigten Anträge in der mündlichen Verhandlung verlesen hat.
  • BGH, 11.02.1955 - I ZR 93/53

    Rechtsmittel

    Letzteres ist Gegenstand der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wobei eine spätere Erweiterung der Anfechtung zulässig ist (RG JW 1930, 144, 3549; RGZ 151, 318).
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